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Knickschutz in Schleswig-Holstein

Knickschutz, Foto: BUND Lauenburg
Knicklandschaft

Umfrage: Wie steht es um unsere Knicks?

In den letzten Winterhalbjahren war es kaum zu übersehen: Über die Maßen und ohne Rücksicht auf unsere schöne, typische Knicklandschaft wurde querbeet im Lande abgeholzt. Begünstigt wird diese Entwicklung durch den neuen gesetzlich aufgeweichten Knickschutz.

Deshalb nahm der Landesarbeitskreis Naturschutz die Knickpflege und -nutzung verstärkt unter die Lupe:


Der BUND Schleswig-Holstein führte im Winterhalbjahr 2008/ 2009 eine Umfrageaktion zum Zustand und zur Praxis der Knickpflege in Schleswig-Holstein durch, um Auswirkungen der aktuellen Praxis aufzuzeigen und auf einen besseren Knickschutz hinzuwirken.

Ergebnisse und Forderungen

Ergebnisse_Knick-Aktion_1_2.pdf

27 K

Ergebnisse_Knick-Aktion_3.pdf

30 K

Bewertung_Ergebnisse_Knickaktion.pdf

30 K

Forderungen_Knickschutz.pdf

34 K

Knick-Check-gesamt.pdf

258 K

Blühender Knick, Foto: BUND Lübeck

Hintergrund:

Gesetzliche Grundlage für den Knickschutz ist im Bundesnaturschutzgesetz § 30 BNatSchG vom 1.03.2010 und im Landesnaturschutzgesetz § 21, Abs. 5 LNatSchG v. 01.03.2010.

Danach sind Zerstörungen oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Knicks verboten. Einzelheiten zur Knickpflege wurden nach Abschaffung des "alten" Knickerlasses neu geregelt.

Für den Umgang mit Knicks gelten jetzt:

Danach wird vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erlaubt,...

  • Knicks in Abständen von etwa 10 bis 15 Jahren (nicht deutlich unter 10 Jahren) zwischen dem 1. Oktober und dem 14. März auf den Stock zu setzen (zu knicken),
  • Knicks bis senkrecht zum Knickfuß von außen einzukürzen oder (maschinell) „aufzuputzen“, ohne einen Mindestabstand zum Knickfuß einhalten zu müssen,
  • einzelne Überhälter zu fällen sofern in dem betroffenen Knickabschnit als nachwachsende Überhälter geeignete, heimische und standortgerechte Bäume vorhanden sind,
  • für nachwachsende Überhälter einen Abstand von 40 – 80 m zu wählen (Überhälter sind Bäume im Knickwall von mind. 50 cm Stammfußdurchmesser).


Aus Naturschutzsicht ist dagegen zu fordern,...

  • dass alle 10 – 15 Jahre geknickt wird,
  • dass seitliches Aufputzen nur mit glatten Gehölz-Schnittflächen und in einem Mindestabstand von einem Meter zum Knickfuß erfolgt,
  • dass Überhälter im Abstand von 30 bis 50 m stehen bleiben,
  • Knicks nicht großflächig abholzt werden, d.h. nur abschnittsweise „geknickt“ werden.
  • dass die Einhaltung der Schutzbestimmungen durch die zuständigen Naturschutzbehörden stärker kontrolliert werden und Verstöße geahndet werden.

Indirekten Schutz genießen Knicks zusammen mit weiteren naturnahen Landschaftselementen durch die sog. Cross Compliance-Bestimmungen (CC) der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Danach ist Landwirten, die gegen die Knickschutzbestimmungen der Biotopschutzverordnung verstoßen, die flächenbezogene Agrarförderung zu kürzen.
http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LandFischRaum/01_EU_Direktzahlung/03_CrossCompliance/CrossCompliance_node.html



Knick kaputt
Sieht so die Zukunft der Knicks aus?


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