Ergebnisse und Forderungen
|
|
27 K |
|
|
|
30 K |
|
|
|
30 K |
|
|
|
34 K |
|
|
|
258 K |
Hintergrund:
Gesetzliche Grundlage für den Knickschutz ist im Bundesnaturschutzgesetz § 30 BNatSchG vom 1.03.2010 und im Landesnaturschutzgesetz § 21, Abs. 5 LNatSchG v. 01.03.2010.
Danach sind Zerstörungen oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Knicks verboten. Einzelheiten zur Knickpflege wurden nach Abschaffung des "alten" Knickerlasses neu geregelt.
Für den Umgang mit Knicks gelten jetzt:
- Die Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung vom 22.01.2009)
- Die Empfehlung für den Ausgleich von Knicks (MLUR 01.02.2008)
- Die Vereinbarung über die Durchführung der maschinellen Knickpflege unter Berücksichtigung ökologischer Belange (MLUR, Landesverband der Lohnunternehmer Schleswig-Holstein und Bauernverband Schleswig-Holstein vom 21.09.2007)
Danach wird vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erlaubt,...
- Knicks in Abständen von etwa 10 bis 15 Jahren (nicht deutlich unter 10 Jahren) zwischen dem 1. Oktober und dem 14. März auf den Stock zu setzen (zu knicken),
- Knicks bis senkrecht zum Knickfuß von außen einzukürzen oder (maschinell) „aufzuputzen“, ohne einen Mindestabstand zum Knickfuß einhalten zu müssen,
- einzelne Überhälter zu fällen sofern in dem betroffenen Knickabschnit als nachwachsende Überhälter geeignete, heimische und standortgerechte Bäume vorhanden sind,
- für nachwachsende Überhälter einen Abstand von 40 – 80 m zu wählen (Überhälter sind Bäume im Knickwall von mind. 50 cm Stammfußdurchmesser).
Aus Naturschutzsicht ist dagegen zu fordern,...
- dass alle 10 – 15 Jahre geknickt wird,
- dass seitliches Aufputzen nur mit glatten Gehölz-Schnittflächen und in einem Mindestabstand von einem Meter zum Knickfuß erfolgt,
- dass Überhälter im Abstand von 30 bis 50 m stehen bleiben,
- Knicks nicht großflächig abholzt werden, d.h. nur abschnittsweise „geknickt“ werden.
- dass die Einhaltung der Schutzbestimmungen durch die zuständigen Naturschutzbehörden stärker kontrolliert werden und Verstöße geahndet werden.
Indirekten Schutz genießen Knicks zusammen mit weiteren naturnahen Landschaftselementen durch die sog. Cross Compliance-Bestimmungen (CC) der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Danach ist Landwirten, die gegen die Knickschutzbestimmungen der Biotopschutzverordnung verstoßen, die flächenbezogene Agrarförderung zu kürzen.
http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LandFischRaum/01_EU_Direktzahlung/03_CrossCompliance/CrossCompliance_node.html

- Sieht so die Zukunft der Knicks aus?


















