Ergebnisse und Forderungen
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Hintergrund:
Gesetzliche Grundlage für den Knickschutz ist die Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes vom 6.März 2007, dessen §25 Abs.3 den bisherigen §15 b ersetzt.
Danach sind Zerstörungen oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Knicks verboten. Einzelheiten zur Knickpflege wurden nach Abschaffung des „alten“ Knickerlasses neu geregelt.
Für den Umgang mit Knicks gelten jetzt:
- Die Empfehlung für den Ausgleich von Knicks (MLUR 01.02.2008)
- Die Vereinbarung über die Durchführung der maschinellen Knickpflege unter Berücksichtigung ökologischer Belange (MLUR, Landesverband der Lohnunternehmer Schleswig-Holstein und Bauernverband Schleswig-Holstein vom 21.09.2007)
Danach wird vom Umweltminister erlaubt,...
• Knicks in Abständen von nicht deutlich unter 10 Jahren zwischen dem 1. Oktober und dem 14. März auf den Stock zu setzen (zu knicken),
• Knicks senkrecht zum Knickfuß maschinell „aufzuputzen“, ohne einen Mindestabstand zum Knickfuß einhalten zu müssen,
• für mögliche Überhälter einen Abstand von 40 – 80 m zu wählen (nur Empfehlung). Aus Naturschutzsicht ist dagegen zu fordern,...
• dass alle 10 – 15 Jahre geknickt wird,
• dass seitliches Aufputzen nur mit glatten Gehölz-Schnittflächen und in einem Mindestabstand von einem Meter zum Knickfuß erfolgt,
• dass Überhälter im Abstand von 30 bis 50 m stehen bleiben,
• Knicks nicht großflächig abholzt werden, d.h. nur abschnittsweise „geknickt“ werden.

- Sieht so die Zukunft der Knicks aus?













