BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
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Gesetzliche Grundlage für den Knickschutz ist im Bundesnaturschutzgesetz § 30 BNatSchG vom 1.03.2010 und im Landesnaturschutzgesetz § 21, Abs. 5 LNatSchG v. 01.03.2010.
Danach sind Zerstörungen oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Knicks verboten. Einzelheiten zur Knickpflege wurden nach Abschaffung des "alten" Knickerlasses neu geregelt.
Für den Umgang mit Knicks gelten jetzt:
Danach wird vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erlaubt,...
Aus Naturschutzsicht ist dagegen zu fordern,...
Indirekten Schutz genießen Knicks zusammen mit weiteren naturnahen Landschaftselementen durch die sog. Cross Compliance-Bestimmungen (CC) der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Danach ist Landwirten, die gegen die Knickschutzbestimmungen der Biotopschutzverordnung verstoßen, die flächenbezogene Agrarförderung zu kürzen.
http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LandFischRaum/01_EU_Direktzahlung/03_CrossCompliance/CrossCompliance_node.html
