BUND-Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

EuGH verbietet Schiedsgerichte

07. März 2018 | Atomkraft, Download

In einem Verfahren zwischen der Slowakei und den Niederlanden hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Anfang März entschieden, dass Investitionsschutzabkommen mit Schiedsgerichten zwischen EU-Mitgliedsstaaten unzulässig sind. Es bleibt offen, welche Folgen dieses Urteil für Abkommen mit Nicht-EU-Ländern sowie das Vattenfall-Verfahren hat.

Investitionsschutzabkommen sind seit langem in der Diskussion. Der BUND lehnt diese Form des Freihandels, wie etwa die Abkommen TTIP und CETA, konsequent ab. In ihrer aktuellen Ausgestaltung gefährden sie den Schutz von Umwelt und Natur sowie soziale Mindeststandards.

Diese Abkommen sind auch innerhalb der EU keine Seltenheit: Seit Anfang der 1990er Jahre wurden fast 200 solcher Abkommen bilateral zwischen heutigen EU-Mitgliedsstaaten geschlossen. Diese Abkommen enthalten alle solche sogenannten Schiedsgerichte: Dabei handelt es sich um eine Art intransparente Paralleljustiz, die ausländischen Unternehmen ermöglichen soll gegen einen Staat zu klagen, wenn sie sich unfair behandelt fühlen und vor den nationalen Gerichten nicht weiter kommen. Deutschland ist Unterzeichner zehn solcher Abkommen.

Das bekannteste Beispiel aus Deutschland ist die Klage des schwedischen Atomkonzerns Vattenfall gegen den Atomausstieg. Vattenfall ist Betreiber der Atomkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel in Schleswig-Holstein. Hier blühen dem deutschen Steuerzahler Strafzahlungen in Höhe von 4,7 Milliarden Euro. Ob das Urteil des EuGH hierauf Auswirkung hat, ist noch unbekannt und hängt möglicherweise nur davon ab, ob die Bundesregierung das aktuelle Urteil zum Anlass nimmt selbst gegen die Schiedsgerichtsregeln mit Schweden im Energiecharta-Vertrag vorzugehen. Aus Sicht des BUND muss dies geschehen, da selbst das Bundesverfassungsgericht den Atomausstieg für grundgesetzkonform erklärt hatte. Es wäre ein Skandal, wenn ein ausländisches, intransparentes Parallelgericht ein Urteil des höchsten deutschen Gerichtes unterläuft und die Bundesregierung die Chance, welche sich durch das aktuelle Urteil des EuGH ergibt, nicht ergreift.
Insgesamt sind Ende 2016 etwa 150 Schiedsverfahren zwischen EU-Mitgliedsstaaten anhängig gewesen.

Neben der Umgehung der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch Konzerne, was normalen Bürger*innen nicht offen steht, werden Regierung durch die möglichen Schadensersatzzahlungen enorm unter Druck gesetzt. Es besteht die Gefahr, dass für Konzerne unliebsame Gesetze erst gar nicht beschlossen werden, um Strafzahlungen zu vermeiden – zum Leidweisen von Mensch und Natur.

Im aktuellen Fall klagte nun die Slowakei gegen die Regelns eines 1991 geschlossenen Investitionsschutzabkommens, welches die Slowakei gezwungen hätte Gewinnausfälle eines niederländischen Versicherungskonzerns zurückzuzahlen, nachdem 2006 die Liberalisierung des slowakischen Versicherungsmarktes teilweise zurückgenommen worden war. Da das Schiedsgericht in Frankfurt tagte, klagte die Slowakei zunächst in Deutschland. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall dann an den Europäischen Gerichtshof.

Dies urteilte nun, dass die EU-Abkommen bilaterale Schiedsgerichte nicht erlauben, da die EU-Rechtsnormen einheitlich durch den EuGH ausgelegt werden müssten. Da Schiedsgericht als Schattenjustiz dem EuGH aber keine Verfahren vorlegen könnten und eine Kontrolle durch staatliche Gericht so nicht möglich seien, würden solche Schiedsabkommen zwischen EU-Staaten gegen das EU-Recht verstoßen und wären nicht mit Rechtsschutzsystem der EU kompatibel.

Aktuell lässt Belgien ähnliche Schiedsgerichte im EU-Abkommen mit Kanada (CETA) ebenfalls vom EuGH auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Es bleibt zu hoffen, dass das aktuelle Urteil auch die Bewertung von CETA im Sinne von Demokratie, Transparenz und Umweltschutz beeinflussen wird.

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