BUND-Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Jagd

Jagd ist für viele Menschen ein kontroverses Thema, das starke Emotionen hervorruft. Sowohl auf der Seite der Gegner, wie auf der Seite ihrer Unterstützer. Wie wird die Jagd aus Sicht des Natur- und Artenschutzes bewerten?

Der BUND Schleswig-Holstein lehnt eine verantwortungsgerechte Jagdausübung nicht prinzipiell ab. Als modernisiertes Wildtiermanagement hat Jagd auch im 21. Jahrhundert ihre Daseinsberechtigung. Wichtig ist, dass ein negativer Einfluss auf natürliche und naturnahe Ökosysteme samt der darin ablaufenden natürlichen Prozesse unterbleibt, vorhandene Systeme geschützt, die Regeln des Tierschutzes streng beachtet und natürliche Lebensräume möglichst großflächig wieder hergestellt werden.

Der BUND hat 15 Punkte für eine ökologische Modernisierung der Jagd entwickelt, hier kurz zusammengefasst:

  1. Natürliche Prozesse müssen den Vorrang haben vor jagdlichen Eingriffen.
  2. Naturschutz und Jagd sollten in einem einheitlichen Landesgesetz geregelt werden.
  3. Tiere dürfen nur bejagt werden, wenn die Bejagung naturschutzfachlich notwendig und eine sinnvolle Verwertung gewährleistet ist.
  4. Jagdliche Selektionen nach äußeren Merkmalen (Trophäenjagd) und Wildfütterungen sind zu untersagen.
  5. Tote Wildtiere (Aas) sollten grundsätzlich als Nahrungsangebot für zahlreiche, teilweise spezialisierte Arten in der freien Landschaft belassen werden.
  6. Für Schutzgebiete und im Umfeld von Grünbrücken ist ein prinzipielles Jagdverbot einzuführen.
  7. Die Jagd ist grundsätzlich an Prinzipien der Nachhaltigkeit zu orientieren.
  8. Vorgegebene Ziele der Bestandsregulierung sind mit den Verfahren anzustreben, die möglichst geringe Eingriffe in die Natur mit sich bringen. 
  9. Der Einsatz bleihaltiger Munition sowie Fallenjagd ist schnellstmöglich zu verbieten.
  10. Der Abschuss von Hunden und Katzen ist grundsätzlich auszuschließen.
  11. Eine Freisetzung von Tieren zum Zwecke eines späteren Abschusses ist auszuschließen.
  12. Ausbildungs- und Prüfungsinhalte der Jägerprüfung sind um naturschutzrechtliche Bestimmungen und wissenschaftliche ökologische und wildbiologische Erkenntnisse zu erweitern.
  13. Die Funktionen der Jagdbehörden sind auf die Naturschutzbehörden zu übertragen.
  14. Grundeigentümern muss das Recht eingeräumt werden, die Jagd auf ihren Flächen aus ethischen Gründen zu untersagen.
  15. Die maximal zulässige Dauer von Jagdpachtverträgen sollte auf fünf Jahre beschränkt werden.

Eine ausführliche Begründung dieser Thesen, sowie weitere Anregungen zur Modernisierung des Jagdrechtes finden Sie in unserem Standpunkte-Papier.

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