Mit der Urteilsbegründung sind die Richter den kritischen Argumenten von BUND und NABU zur Bedenklichkeit der Planung gefolgt. „Damit ist nun sichergestellt, dass zukünftig den Belangen des Fledermausschutzes an einem der wichtigsten Überwinterungsplätze in Europa besser Rechnung getragen werden muss“, so BUND-Landesvorsitzende Dr. Claudia Bielfeldt. Potentialanalysen, die auf die Erhebung von Daten vor Ort weitgehend verzichten und so dazu führen, dass Schutzmaßnahmen an ungeeigneter Stelle erfolgen, sind kein geeignetes Mittel, Risiken von Eingriffen zu begegnen. „Damit hat sich auch die von den Klägern massiv kritisierte „light“-Version der Eingriffs-Beurteilung erledigt.“
Die Entscheidung bestätigt zudem die Notwendigkeit und Bedeutung der Klagemöglichkeit für Naturschutzverbände. Bundes- und Landesrecht räumen NABU und BUND ein umweltbezogenes Klagerecht ein, um Genehmigungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. „Trotz immer wieder gegenüber dem Vorhabenträger im Verfahren deutlich benannter, massiver Bedenken gegen die Planung war leider nicht das Gespräch, sondern erst die Klage von NABU und BUND vor Gericht in der Lage, der Natur zu Ihrem notwendigen Recht zu verhelfen. Wer an diesem Recht aber die Axt anlegt, gefährdet die Sicherung unseres Naturerbes“, folgert NABU-Landesvorsitzender Hermann Schultz, der damit auch entsprechenden, einseitigen durch Lobbyinteressen gesteuerten Forderungen aus Politik und Wirtschaft entschieden entgegen tritt.
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