Bäume brauchen unseren Schutz!

Baumschutz ist echter Ökosystemschutz – mit ihren vielfältigen Funktionen sind Bäume für den Erhalt der Artenvielfalt unerlässlich.

Neben ihrer Funktion für Ökologie und Klimaschutz kommt Bäumen auch eine kulturelle und historische Bedeutung zu. Ohne Bäume und Wald ist die biologische und kulturelle Entwicklung der Menschheit nicht denkbar.

Das kann ein Baum

Besonders sehr alte Bäume und Totholz bieten in Mitteleuropa einer großen Fülle von Pflanzen und Tieren einen einzigartigen, unverzichtbaren Lebensraum.

Bäume, insbesondere alte, landschaftsprägende Exemplare, werden von den Menschen überwiegend positiv wahrgenommen. Die große Bedeutung von alten Bäumen und totem Holz steht im extremen Gegensatz zu deren praktischem Umgang mit ihnen. Aktuelle Entwicklungen im Siedlungsraum wie auch in der Kulturlandschaft führen bedauerlicherweise in eine entgegengesetzte Richtung: Bevor die Bäume ihre vollen ökologischen Funktionen im Arten- und Klimaschutz entfalten können, fallen sie wachsendem Nutzungsdruck, z. B. als Energieholz, oder menschlichen Ordnungsvorstellungen zum Opfer. Zusätzlich werden sie als Sicherheitsrisiko oder Bewirtschaftungshindernis dargestellt und beseitigt oder bei Baumaßnahmen beschädigt.

So erhalten immer weniger Gehölze die Möglichkeit zum Altwerden und natürlichem Sterben. Mit ihrem Fehlen sind eine Vielzahl auf den Lebensraum Baum angewiesener Organismen vom Aussterben bedroht. 

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Gesetzliche Schonzeiten

Bäume, Hecken und Gebüsche verschönern sowohl Parks wie Straßen und besitzen eine wichtige Bedeutung als Lebensraum für viele Tiere. Insekten, Vögel und Kleintiere nutzen sie als Nahrungsquelle oder Brut- und Versteckmöglichkeit. 

Deswegen ist es gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Zeitraum vom 01. März bis 30. September eines Jahres in der gesamten Bundesrepublik verboten

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten      Grundflächen stehen,
  • Hecken,
  • lebende Zäune,
  • Gebüsche oder andere Gehölze

abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.  

Beachtung des Artenschutzes

Auch außerhalb dieser gesetzlichen Schonfrist müssen beim Gehölzschnitt oder bei der Entfernung von Bäumen die weitergehenden Vorschriften zum Artenschutz beachtet werden. 

Die Lebensstätten wildlebender Tiere (z.B. Vogelnester) dürfen nach § 38 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht unnötig beeinträchtigt oder zerstört werden. 

Auch Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von wildlebenden Tieren dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden, besonders nicht, wenn es sich hierbei um geschützte Arten handelt. Der Verstoß gegen diese Ordnungswidrigkeit kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Es muss also vor dem Schnitt kontrolliert werden, ob man durch den Schnitt geschützte oder gar bedrohte Tiere stört oder gefährdet. Ist dies der Fall, muss man die geplante Pflegemaßnahme verschieben oder ggf. genehmigen lassen.

Bäume als Naturdenkmäler

Besonders alte und prägnante Bäume – auf öffentlichen und privaten Grundstücken –  können als Naturdenkmale wegen ihrer Schönheit, Seltenheit oder Eigenart beziehungsweise aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen unter Schutz gestellt werden.  

In Kiel sind es z. B. allein 108 Naturdenkmale, in Schleswig-Holstein noch weit mehr. 

Links und Downloads

Anbei finden Sie weitere nützliche Links und Downloads, welche sich weiter mit der Thematik befassen. Die wichtigsten Informationen für Schleswig-Holstein stehen als Flyer zum Download bereit.

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