BUND-Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Pflegepatenschaften

Bei Pflegepatenschaften übernehmen Bürger und Bürgerinnen ehrenamtlich die Pflege von öffentlichen Grünflächen, Spielplätzen oder Baumscheiben.

Pflegepatenschaften für öffentliche Flächen

Die Grünflächenpflege und -unterhaltung im Siedlungsraum ist aufgrund der vielen Einzelflächen für Städte und Gemeinden sehr arbeits- und kostenintensiv. Dies trifft besonders auf das sogenannte Verkehrsgrün zu, das häufig eintönig und artenarm ist. Bürger fühlen sich für ihr Umfeld nicht verantwortlich. Der BUND empfiehlt deshalb Kommunen, Pflegepatenschaften an Ehrenamtliche für Teilbereiche von öffentlichen Grünanlagen sowie für Blumenrabatten, Bäume oder Spielplätze zu vergeben. Bürger und Bürgerinnen erhalten durch die Übernahme einer Pflegepatenschaft die Möglichkeit, ihre Kommune ökologisch und optisch aufzuwerten. Gleichzeitig stärkt die aktive Mitgestaltung ihres Wohnumfeldes die Identifikation der Bevölkerung mit der Stadt oder Gemeinde. Die Kommunen werden durch das ehrenamtliche Engagement aus der Bürgerschaft entlastet, da den Mitarbeitern der Grünflächenämter mehr Zeit für andere Aufgaben bleibt.

Flyer "Pflegepatenschaften für kommunale Flächen"

Aufgaben des Pflegepaten

Bei Pflegepatenschaften übernehmen Bürger und Bürgerinnen ehrenamtlich die Pflege von öffentlichen Grünflächen, Spielplätzen oder Baumscheiben.

Zu den Pflegemaßnahmen gehört beispielsweise:

  • Jungbäume gießen
  • Wiesen mähen
  • Blumenbeete oder -kübel bepflanzen
  • Boden auflockern
  • Baumscheiben begrünen
  • Unrat entfernen
  • Patenfläche regelmäßig kontrollieren
  • Schäden und Gefahren melden

Bürger und Bürgerinnen ohne einen eigenen Garten oder Balkon freuen sich über die gärtnerische Tätigkeit bei der Pflege ihrer Patenfläche, zum Beispiel einer Grünfläche an der Straße vor ihrer Wohnung.

Den Vertrag zum Download finden Sie hier:

Mustervertrag runterladen

Unzulässige Maßnahmen

Auf Kunstdünger wie Blaukorn und Gifte jeglicher Art (z. B. Schneckenkorn oder Herbizide) soll bei der Pflege der Patenfläche verzichtet werden. Schnittmaßnahmen an Gehölzen sind auf der Patenschaftsfläche meist nicht erlaubt. Für die Pflege und den Schnitt der Gehölze ist die Kommune zuständig. Bauliche Veränderungen sind in der Regel auf der Patenfläche nicht gestattet. Für nähere Informationen und eine verbindliche Aussage in Bezug auf unzulässige Maßnahmen wenden Sie sich bitte an Ihre Kommune. 

Geeignete Pflanzenarten

Bei der Bepflanzung der Patenfläche sind einheimische und standortgerechte Pflanzenarten zu bevorzugen. Diese bieten überlebenswichtigen Nektar und Pollen für zahlreiche Insekten wie Bienen und Schmetterlinge. Bei der Auswahl der Pflanzen ist auf die Wuchshöhe zu achten, insbesondere bei Verkehrsinseln oder Grünflächen an Straßeneinmündungen. Die Sicht von Verkehrsteilnehmern darf durch die Pflanzen nicht eingeschränkt werden, damit die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt. Richtig durchgeführt, erfreut die Bepflanzung die Menschen und bietet den Tieren einen Lebensraum. Anregungen und Tipps für geeignete Pflanzen bieten unsere Pflanzenlisten. 

Versicherungspflicht der Kommune

Unfallversicherung:

Laut Gesetzgeber (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII) sind Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit einsetzen, gesetzlich unfallversichert. Bürger und Bürgerinnen sind daher bei ehrenamtlichen Pflegetätigkeiten auf kommunalen Flächen gesetzlich unfallversichert, sofern der Auftrag von der Kommune erteilt wurde. Die Auftragserteilung kann mündlich erfolgen, sicherer ist es aber in Schriftform (siehe unten Muster-Pflegepatenschaftsvertrag).

Wer sich im Auftrag seiner Kommune ehrenamtlich in Schleswig-Holstein engagiert, ist bei der Unfallkasse Nord versichert.

Haftpflichtversicherung:

Seit 2006 besteht für alle ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein ein Haftpflichtversicherungsschutz. Die Landesinitiative Bürgergesellschaft im Sozialministerium hat eine Sammel-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz greift dann, wenn der oder die betroffene Ehrenamtliche nicht auf anderem Wege haftpflichtversichert ist.

Die Sammel-Haftpflichtversicherung gilt nicht für Mitglieder von Vereinen. Diese sind in der Regel über die Vereinshaftpflicht abgesichert. 

 

 

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