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Die Festsetzungen und Erweiterungen des § 2 (Ausnahmen) Absatz 1 Satz 1 der Landesverordnung zur Umsetzung der GAP-Konditionalitc̈ten-Verordnung (GAPKondDVO) der Landesverordnung lehnen wir ab!
Gerade in den Niederungsbereichen wird durch diesen Ausnahmenparagraphen der eigentliche Sinn der Verordnung ad absurdum geführt – dies gilt auch für die Gemeinden in Steinburg.
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