Naturdenkmäler in Schleswig-Holstein

Besonders markante Einzelbäume, Alleen oder Baumreihen können in Kommunen als Naturdenkmale ausgewiesen werden.

Einzelschöpfungen der Natur (z. B. Bäume, Findlinge) oder entsprechende Flächen können nach dem Bundes- und Landesnaturschutzgesetz (§ 28 BNatSchG, §17 LNatSchG) unter Schutz gestellt werden.  Demnach ist die Sicherung eines Baumes als Naturdenkmal möglich, wenn dieser aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen seiner Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Für die Unterschutzstellung sind die unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig.

Besonders markante Einzelbäume, Alleen oder Baumreihen können daher in Kommunen als Naturdenkmale ausgewiesen werden.

Weitere Informationen:

Hier finden Sie weitere Informationen, Verordnungen und Listen zu als Naturdenkmal ausgewiesenen Bäumen in Schleswig-Holstein (Stand: Juni 2014):

 

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