Einzelschöpfungen der Natur (z. B. Bäume, Findlinge) oder entsprechende Flächen können nach dem Bundes- und Landesnaturschutzgesetz (§ 28 BNatSchG, §17 LNatSchG) unter Schutz gestellt werden. Demnach ist die Sicherung eines Baumes als Naturdenkmal möglich, wenn dieser aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen seiner Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Für die Unterschutzstellung sind die unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig.
Besonders markante Einzelbäume, Alleen oder Baumreihen können daher in Kommunen als Naturdenkmale ausgewiesen werden.
Weitere Informationen:
Hier finden Sie weitere Informationen, Verordnungen und Listen zu als Naturdenkmal ausgewiesenen Bäumen in Schleswig-Holstein (Stand: Juni 2014):
- 21 Naturdenkmale im Kreis Dithmarschen
- 108 Bäume als Naturdenkmale in der Landeshauptstadt Kiel
- ca. 200 Naturdenkmale in der Hansestadt Lübeck
- Liste der Naturdenkmale im Kreis Herzogtum Lauenburg
- 179 Naturdenkmale im Kreis Pinneberg (mit Kreisverordnung)
- 11 Naturdenkmale im Kreis Plön (mit Kreisverordnung)
- Naturdenkmale im Kreis Ostholstein (mit Broschüre)
- Liste der Naturdenkmäler im Kreis Rendsburg-Eckernförde (Stand: 2020)
- Naturdenkmale im Kreis Schleswig-Flensburg
- Naturdenkmale im Kreis Segeberg
- 35 Naturdenkmale im Kreis Steinburg
- Übersichtskarte Naturdenkmale im Kreis Stormarn (Fachdienst Naturschutz)