Neues Bauland für Schleswig-Holstein oder der § 13b BauGB

2017 wurde der §13b des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinienänderung bezüglich Umweltverträglichkeitsprüfungen eingeführt, und war von Beginn an umstritten. § 13b BauGB regelt ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für Bebauungspläne (B-Pläne) im Außenbereich, analog zu § 13a, der sich auf den Innenbereich bezieht.
Kritik kam dabei nicht nur von den Umweltverbänden, sondern auch durch das Umweltbundesamt, den Bundesrat sowie den Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) der Bundesregierung – wobei letzterer direkt die ersatzlose Streichung aus dem Gesetzesentwurf empfahl.

§ 13b Baugesetzbuch oder „§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ trat am 13. Mai 2017 zeitlich beschränkt bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft, um die Schaffung von Wohnraum zu vereinfachen. Wohnraummangel ist aus vielen Städten, z. B. Kiel bekannt, daher scheint eine Vereinfachung des Verfahrens erst einmal sinnvoll, doch liegt hier der Teufel im Detail. So ist dieser Mangel z. B. nicht flächendeckend und bezieht sich auf bezahlbaren Wohnraum in Ballungsräumen.

„Gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen“

  • §13a ermöglicht ein beschleunigtes Verfahren im Innenbereich, bei dem die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung, sollten keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sein, nicht durchgeführt werden muss. Entsprechend werden die Umweltauswirkungen von Erweiterungen im Außenbereich nach § 13b nicht mehr standardmäßig überprüft, wobei Flächen außerhalb eines Siedlungsgebiets grundsätzlich als biologisch wertvoller, als solche im Innenbereich zu betrachten sind. Dieser Unterschied kommt vor allem durch die höhere Artenvielfalt und den naturnäheren Lebensraum zustande.
  • Die Beschränkung der Fläche solcher beschleunigter Verfahren im Außenbereich auf einen Hektar (ha; 100m*100m) bezieht sich nur auf die Grundfläche der geplanten baulichen Anlagen, daher kann die überplante Fläche im Außenbereich diesen Hektar deutlich überschreiten – und damit auch der ökologische Einflusshorizont.
  • Darüber hinaus bezieht sich diese Angabe auf die Versiegelung durch die Wohnungsnutzung: Sollte die Anlegung öffentlicher Straßen durch die Bebauung notwendig werden, wird diese frisch versiegelte Fläche nicht mit eingerechnet.
  • Der Paragraph 13a, auf den sich § 13b bezieht, ist zur Förderung von Innenentwicklung eingeführt worden. Durch eine Erweiterung auf das Außengebiet wird §13a entsprechend ad absurdum geführt.

 

Der § 13b ermöglicht also eine unkontrollierte Entwicklung im Außenbereich im Widerspruch zur „Stadt der kurzen Wege“, dem Vorrang von Innenentwicklung, auf Kosten von strukturschwachen Innengebieten und entgegen der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Diese sieht ein Flächensparziel von maximal 30 Hektar Neuinanspruchnahme pro Tag ab 2030 vor. Für Schleswig-Holstein errechnet sich aus der 30 Hektar Vorgabe ein Maximum von 1,3 Hektar pro Tag aktuell liegt Schleswig-Holstein bei 3,1 Hektar (2018).

Das dem Mangel an bezahlbaren Wohnraum durch dieses Gesetz keine Abhilfe geschaffen wurde, zeigt sich an den Ergebnissen des Evaluationsprozesses zum § 13b. Sie zeigen, dass die überwiegende Menge von genehmigten, oder sich im Verfahren befindlichen Wohngebäuden, Ein- oder Zweifamilienhäuser sind – im Saarland sogar ausschließlich.

In Schleswig-Holstein sind mindestens 82 Prozent der Wohngebäude in Form von Ein- oder Zweifamilienhäusern geplant, nur mindestens 6 Prozent in Form von Mehrfamilienhäuern.
Mit 127 B-Plänen, die sich entweder in Verfahren befinden oder bereits erlassen sind, ist Schleswig-Holstein im oberen Drittel der Länder bzgl. der Nutzungshäufigkeit des § 13b BauGB.
Die durchschnittlich überplante Fläche bei B-Plänen nach § 13b ist in Schleswig-Holstein 1,2 Hektar groß.

Am 31. Dezember 2019 ist der § 13b außer Kraft getreten, doch gewinnt er wieder an Relevanz, denn die Baulandkommission hat empfohlen, ihn zu erneuern. Die Laufzeit soll nun auf den 31. Dezember 2022 für die Antragsstellung und den 31. Dezember 2024 für den Beschluss beschränkt werden. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde von der Bundesregierung bereits eingebracht und befindet sich momentan zur Beratung im Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen [Stand 23.02.21]. Der Entwurf unterscheidet sich von der alten Version nur in den Laufzeitdaten.

Ob die Wiedereinführung von § 13b tatsächlich von Statten geht, hängt nicht nur von Bundestag und Bundesrat ab, sondern auch von der EU-Kommission, denn seit 2017 liegt eine Beschwerde vor. Über diese ist noch nicht entschieden worden. Die Kritik berührt das Wegfallen einer standardmäßigen Umweltprüfung, oder Vorprüfung im Einzelfall, die laut Begründung notwendig sei – § 13b ist möglicherweise nicht europarechtskonform.

Unabhängig davon, wie die EU-Kommission entscheidet, wäre eine Wiedereinführung von § 13b eine Entscheidung für die Klimakrise, die Biodiversitätskrise, Wasserknappheit und Bauland.

Hinweis

Die Informationen zu planerischen und / oder rechtlichen Fragen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt der Entstehung (März 2021) auf ihre Korrektheit hin überprüft. Diese Informationen können und sollen aber nicht als „Rechtsberatung“ missverstanden werden.

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