Planungsrecht - ein kleines Einmaleins

Hier finden Sie Informationen zu flächen- und baurechtlichen Bestimmungsgrundlagen

 (Jörg Möller / Pixabay)

Die rechtlichen Grundlagen

Baugesetzbuch (BauGB)

Das Baugesetzbuch (BauGB) ist das Gesetz des Bauplanungsrechts. Hier werden die Aufgaben der Bauleitplanung definiert und erklärt, wie Flächennutzungsplan und Bebauungsplan im Detail auszusehen haben. Es werden Grundsätze und Verfahrensweisen vorgegeben, die von Gemeinden und Kreisen bei deren Aufstellung berücksichtigt werden müssen. Das allgemeine Städtebaurecht (§§ 1-135 BauGB) umfasst die Aufgaben der Bauleitplanung (F- und B-Plan) und deren Ausführung sowie die damit einhergehende Sicherung des Schutzes der Natur. Es enthält zudem Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben im Gemeindegebiet, für die noch kein Bebauungsplan existiert. Dies betrifft vor allem den Außenbereich einer Gemeinde, wie Neubaugebiete oder Siedlungserweiterungen.
Das zweite Kapitel, besonderes Städtebaurecht (§§ 136-191 BauGB), enthält Vorgaben zu Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die zur wesentlichen Verbesserung sanierungsbedürftiger Ortsteile führen sollen. Hier wird auch die Grundlage für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gelegt.

BauGB & Flächenverbrauch

Das BauGB sieht vor, dass die Bauleitpläne „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt“ sicherstellen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Außerdem sind laut BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere auch „die Belange des Umweltschutzes“ (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) zu berücksichtigen. Dies umfasst ebenfalls insbesondere „die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt“ (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB). Der Flächenverbrauch betrifft alle diese Aspekte.
Der § 1a BauGB enthält ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind demnach folgende Vorschriften anzuwenden (§ 1a Abs. 1 BauGB):
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die [...] Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“
Diese Grundsätze müssen in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB Berücksichtigung finden (§ 1a Abs. 2 Satz 3).
„Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden“ (§ 1a Abs. 1 BauGB).
Zunichtegemacht werden diese Aussagen jedoch durch die Einführung des § 13b BauGB, der die Erweiterung von Siedlungsflächen im Außenbereich durch den Verzicht auf eine umfassende Bürgerbeteiligung und Umweltprüfung wesentlich erleichtert.

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Die BauNVO gibt Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks vor. Sie betrifft überbaubare Grundstücksflächen sowie die Bauweise eines Gebäudes. Gemeinden sind also bei der Aufstellung von Bauleitplänen an die Vorgaben und Festsetzungen der BauNVO gebunden, soweit für ein Gebiet auch ein Bebauungsplan besteht. Die BauNVO kann zudem auch auf unbeplante Innenbereiche angewendet werden.

Durch die Novelle von BauNVO und BauGB im Jahr 2017 wurde, durch die Einführung der neuen Gebietskategorie „Urbanes Gebiet“ (§ 6a BauNVO), dichtes Bauen innerorts erleichtert und eine zeitgemäße Nutzungsmischung möglich gemacht. So können u. a. Wohnen und Gewerbe nebeneinander bestehen. Das bedeutet, dass z. B. ehemals zu Gewerbezwecken genutzte Gebäude als Wohnraum genutzt werden können. Dies kann zusätzliche Möglichkeiten zur Nachverdichtung in der Kommune bieten.

Landesbauordnung (LBO)

Die LBO ist wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Die Kompetenz für das Bauordnungsrecht liegt bei den Bundesländern. Die LBO regelt die Anforderungen, die bei geplanten Bauvorhaben zu beachten sind. Die Regelungen der Bauordnung beziehen sich auf das Grundstück, aber auch auf dessen Bebauung.
Die Regelungen umfassen üblicherweise Vorgaben zu u. a.:
der Erschließung (Anschlüsse an das Straßen- sowie Ver- und Entsorgungsnetz wie Gas, Wasser- und Kommunikation)
der Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, oder Industrieflächen)
den Abstandsflächen (von Bebauung freizuhaltender Bereich z. B. für die Feuerwehrzufahrt)
den Gemeinschaftsanlagen, Spielflächen und Stellflächen sowie der Ver- und Entsorgung
Aber auch Aspekte des Brandschutzes oder die Eignung von bestimmten Bauprodukten. Dies erweist sich in der Praxis der Nachverdichtung und insbesondere bei der Aufstockung als wichtiger Aspekt. Um die Statik eines Gebäudes bei der Aufstockung sicherstellen zu können, ist eine leichte Bauweise – häufig aus Holz – notwendig, die in der Vergangenheit jedoch zu Problemen u. a. mit Brandschutz- und Abstandregelungen durch die LBO geführt haben. Erst im Oktober 2019 hat die LBO in Schleswig-Holstein eine Novelle erfahren, die die Anforderungen an Dachgeschossausbau und Holzbau vereinfacht hat.

Mehr zu

Baunutzungsverordnung
Den gesamten Verordnungstext finden Sie
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Detailles zum Urbanen Gebiet finden Sie
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Baugesetzbuch
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie
Hier

Landesbauordnung
Die Landesbauordnung des Landes Schleswig Holstein finden Sie
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Mehr zur Novelle finden Sie
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Vereinfachter Flächennutzungsplan  (Sascha Langenstein / Wikimedia Commons)


Von den Rechtlichen Grundlagen zur Planung

Flächennutzungsplanung

Der Flächennutzungsplan (F-Plan) soll für das gesamte Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung darstellen, die sich aus der geplanten städtebaulichen Entwicklung ergeben. Der F-Plan – als vorbereitender Bauleitplan – enthält so die Vorstellungen der Kommune über die zukünftige Nutzung des Bodens und bereitet die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Kommune vor. Dargestellt werden im F-Plan besonders u. a. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen. Er dient als vorbereitender Schritt zur eigentlichen verbindlichen Bauleitplanung – der Bebauungsplanung (B-Plan). Der F-Plan entwickelt keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürger*innen. Es lässt sich so z. B. kein Anspruch auf eine Baugenehmigung für bestimmte Grundstücke herleiten. Er stellt jedoch für die Verwaltung ein planungsbindendes Programm dar und kann als Grundlage für die rechtsverbindlichen Bebauungspläne mittelbar Wirkung für die Bürger*innen entfalten. Darüber hinaus besteht eine mittelbare Wirkung für Bürger*innen bei Genehmigungen von Vorhaben im „Außenbereich“ gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB), weil hier einem Bauvorhaben in der Regel einer oder mehrere öffentliche Belange entgegenstehen. So können Festsetzungen im F-Plan durchaus eine Wirkung im Bezug auf die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auf der Grünen Wiese haben.

Zur Reduzierung des Flächenverbrauches sollten Entscheidungsträger*innen darauf achten:
Bauflächen nur bedarfsgerecht auszuweisen,
Böden mit niedrigerer Qualität für die Bebauung zu bevorzugen,
Böden mit hohem Funktionswert zum Erhalt auszuweisen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB)
Bedarfe an Ausgleichsflächen frühzeitig zu ermitteln und vorzuhalten

 (Amt für Stadtentwicklung Köln - Stadt Köln / Wikimedia Commons)

Bebauungsplanung

Die Bebauungsplanung beschreibt den zweiten Schritt der Bauleitplanung. Der sog. B-Plan, also Bebauungsplan, wird aus dem Flächennutzungsplan (F-Plan) entwickelt. Während der F-Plan die sogenannte vorbereitende Bauleitplanung beschreibt, ist der B-Plan verbindlich. Bei seiner Aufstellung wird die Art und Weise festgelegt, wie genau und in welchem Ausmaß gebaut werden darf. Er ist besonders bedeutend für die städtebauliche Ordnung und schafft Baurecht. Der Gemeinde obliegt bei Aufstellen des B-Planes die Planungshoheit. Auch hier kann sie konkret über Rahmenbedingungen der Bebauung entscheiden und somit das Bild des Ortes beeinflussen. Zudem legt die Gemeinde per Satzung fest, welche Nutzungen zulässig sind. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes wird, nach Beschlüssen der Gemeinde, vom Bauamt aufgestellt. Dabei sind neben überbaubaren Grundstücken und Verkehrsflächen im Sinne des Flächensparens insbesondere zwei Voraussetzungen beim Aufstellen eines B-Plans zu berücksichtigen:

1. Die Art der baulichen Nutzung:
Die Arten der baulichen Nutzung sind in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) beschrieben. Hier werden zwei Kategorien von Arten der baulichen Nutzung unterschieden:
Bauflächen als allgemeine Arten der baulichen Nutzung, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden: Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen oder Sonderbauflächen.
Baugebiete als besondere Arten der baulichen Nutzung, die im Flächennutzungsplan dargestellt bzw. im Bebauungsplan festgesetzt werden können und von ihrer Darstellungsart detaillierter sind als die Bauflächen: Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, besondere Wohngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete und Sondergebiete.

2. Maß der baulichen Nutzung:
Angaben zum Maß der baulichen Nutzung in den Bauleitplänen verfolgen im Wesentlichen den Zweck, die Bebauungsdichte und die Höhenentwicklung der Bebauung sowie den Anteil der Grundstücke, die überbaut werden dürfen zu bestimmen. Das Maß der baulichen Nutzung kann gemäß der BauNVO bestimmt werden durch:
die Grundflächenzahl (GRZ): Das Verhältnis zwischen der überbaubaren Fläche und der Grundstücksfläche – Anteil eines Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
die Geschossflächenzahl (GFZ): Das Verhältnis zwischen der Summe der Geschossflächen und der Grundstücksfläche
die Baumassenzahl (BMZ): Gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind
die Zahl der Vollgeschosse
die Höhe baulicher Anlagen

Weitere Informationen zum

Flächennutzungsplan finden Sie Hier

Bebauungsplan finden Sie Hier
 

 

Planerische Rahmenvorgaben

Landesentwicklungsplan (LEP)

Der Landesentwicklungsplan ist die Grundlage für die räumliche Entwicklung Schleswig-Holsteins. Er orientiert sich an den von der Ministerkonferenz für Raumordnung für die räumliche Entwicklung in Deutschland festgelegten Leitbildern und Handlungsstrategien. Mit dem Landesentwicklungsplan sollten 2010 die Voraussetzungen für „mehr Wirtschaftswachstum, den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und die Sicherung der Daseinsvorsorge in Schleswig-Holstein geschaffen“ werden, ohne dabei die kommunale Selbstverwaltung zu sehr zu beschränken und gleichzeitig die interkommunale Zusammenarbeit zu fördern.

Die Inhalte des LEP umfassen:
Entwicklung der übergeordneten Raumstruktur
Siedlungsstruktur und Siedlungsentwicklung
Wirtschaftliche Entwicklung und wirtschaftsnahe Infrastruktur
Entwicklung der Daseinsvorsorge
Ressourcenschutz und Ressourcenentwicklung

Der LEP bietet die Möglichkeit, durch Grundsätze (unverbindliche Vorgaben) und Ziele (verbindliche Vorgaben, die von den Kommunen umzusetzen sind) z. B. Regelungen zum Flächenverbrauch zu treffen – nimmt diese aber kaum wahr. Lediglich im Abschnitt „3.6.1 Wohnungsbauentwicklung in den Gemeinden“ findet sich eine Begrenzung des Wohnungsbaus. So dürfen Gemeinden, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, nicht unbegrenzt wachsen. Schwerpunkte für Wohnungsbau sind aber bereits alle Zentralen Orte, Stadtrandkerne, Ortslagen auf den Siedlungsachsen sowie Gemeinden oder Ortslagen mit einer überörtlichen Versorgungsfunktion sowie viele Ferienorte. Kommunen, die keine Schwerpunkte sind, dürfen über den Zeitraum 2018 bis 2030 neue Wohnungen im Umfang von bis zu 15 Prozent in den Ordnungsräumen und von bis zu 10 Prozent in den ländlichen Räumen bauen. Ursprünglich war der Bemessungszeitpunkt 2009, wurde aber im Rahmen der Fortschreibung aufgrund von hoher Bauaktivität verlegt.
Dabei bemisst sich dieser Rahmen nach Wohneinheiten – ein Einfamilienhaus entspricht so einer 2-Zimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Flächensparende Bauformen finden so keine Berücksichtigung. Der Landesentwicklungsplan besteht aus Text, Karte und einem Umweltbericht, der beschreibt und bewertet, mit welchen voraussichtlichen und erheblichen Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des LEP zu rechnen ist. Der aktuelle LEP ist 2010 in Kraft getreten und wird aktuell fortgeschrieben (Stand: März 2021).

Landschaftsplanung

Die Landschaftsplanung liefert die notwendigen Grundlagen zur Berücksichtigung ökologischer Zusammenhänge bei Entscheidungen über Standort sowie Art und Intensität von Raumnutzungen. In der Landschaftsplanung werden die Schutzgüter Böden und Gesteine, Gewässer, Klima und Luft sowie Arten und Biotope dargestellt. Ferner sind daraus Schutz-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen abzuleiten. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind nach § 10 Abs. 5 BNatSchG bei Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung besteht für Behörden und Stellen, deren Planungen und Entscheidungen sich auf die Natur auswirken können. Sie gilt bei der Beurteilung von Vorhaben hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit. Die Landschaftsplanung ist im Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) als eigenständige Fachplanung parallel zur räumlichen Gesamtplanung (Landesentwicklungsplan, Regionalpläne, Bauleitpläne) verankert. So soll das sog. Landschaftsprogramm sicherstellen, dass analog zum Landesentwicklungsplan die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt werden können. Die Landschaftsrahmenpläne wiederum sollen aus der Sicht der Fachplanung bekannte konkurrierende Flächenansprüche auf Ebene der Regionalpläne  berücksichtigen. Im Besonderen für die kommunale Bauleitplanung ist aber die entsprechende kommunale Landschaftsplanung von entscheidender Bedeutung:

Kommunale Landschaftsplanung (Landschaftspläne)
Gemäß § 9 des Landesnaturschutzgesetzes Schleswig Holstein (LNatSchG) ist es Aufgabe der Landschaftsplanung, die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend in einem Landschaftsplan darzustellen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf kommunaler Ebene. Die Landschaftspläne werden von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten als Satzung beschlossen. Sie stellen u. a. die Entwicklungsziele behördenverbindlich dar und setzen Schutzgebiete allgemeinverbindlich fest. Berührt ein geplanter Bebauungsplan eine durch einen Landschaftsplan ausgewiesene Schutzgebietsfläche, kommt es zur Konkurrenz zwischen den jeweils als Satzung beschlossenen Bebauungsplänen und den Landschaftsplänen.
Dieser Konflikt ist im LNatSchG dahingehend geregelt, dass der Bauleitplanung grundsätzlich ein Vorrang eingeräumt wird (sog. „Primat“ der Bauleitplanung). Nach § 7 Abs. 2 LNatSchG ist im Rahmen dieser Abwägungsprozesse lediglich zu begründen, weshalb den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen für Planungen und Verwaltungsverfahren nicht Rechnung getragen werden kann.

Hinweis

Die Informationen zu planerischen und / oder rechtlichen Fragen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt der Entstehung (August 2020) auf ihre Korrektheit hin überprüft. Diese Informationen können und sollen aber nicht als „Rechtsberatung“ missverstanden werden.

Weitere Informationen

Zum aktuellen Landesentwicklungsplan finden Sie Hier

Zur Landschaftsplanung in Schleswig Holstein finden Sie Hier
 

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