Die rechtlichen Grundlagen
Baugesetzbuch (BauGB)
Das Baugesetzbuch (BauGB) ist das Gesetz des Bauplanungsrechts. Hier werden die Aufgaben der Bauleitplanung definiert und erklärt, wie Flächennutzungsplan und Bebauungsplan im Detail auszusehen haben. Es werden Grundsätze und Verfahrensweisen vorgegeben, die von Gemeinden und Kreisen bei deren Aufstellung berücksichtigt werden müssen. Das allgemeine Städtebaurecht (§§ 1-135 BauGB) umfasst die Aufgaben der Bauleitplanung (F- und B-Plan) und deren Ausführung sowie die damit einhergehende Sicherung des Schutzes der Natur. Es enthält zudem Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben im Gemeindegebiet, für die noch kein Bebauungsplan existiert. Dies betrifft vor allem den Außenbereich einer Gemeinde, wie Neubaugebiete oder Siedlungserweiterungen.
Das zweite Kapitel, besonderes Städtebaurecht (§§ 136-191 BauGB), enthält Vorgaben zu Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die zur wesentlichen Verbesserung sanierungsbedürftiger Ortsteile führen sollen. Hier wird auch die Grundlage für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gelegt.
BauGB & Flächenverbrauch
Das BauGB sieht vor, dass die Bauleitpläne „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt“ sicherstellen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Außerdem sind laut BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere auch „die Belange des Umweltschutzes“ (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) zu berücksichtigen. Dies umfasst ebenfalls insbesondere „die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt“ (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB). Der Flächenverbrauch betrifft alle diese Aspekte.
Der § 1a BauGB enthält ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind demnach folgende Vorschriften anzuwenden (§ 1a Abs. 1 BauGB):
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die [...] Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“
Diese Grundsätze müssen in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB Berücksichtigung finden (§ 1a Abs. 2 Satz 3).
„Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden“ (§ 1a Abs. 1 BauGB).
Zunichtegemacht werden diese Aussagen jedoch durch die Einführung des § 13b BauGB, der die Erweiterung von Siedlungsflächen im Außenbereich durch den Verzicht auf eine umfassende Bürgerbeteiligung und Umweltprüfung wesentlich erleichtert.
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Die BauNVO gibt Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks vor. Sie betrifft überbaubare Grundstücksflächen sowie die Bauweise eines Gebäudes. Gemeinden sind also bei der Aufstellung von Bauleitplänen an die Vorgaben und Festsetzungen der BauNVO gebunden, soweit für ein Gebiet auch ein Bebauungsplan besteht. Die BauNVO kann zudem auch auf unbeplante Innenbereiche angewendet werden.
Durch die Novelle von BauNVO und BauGB im Jahr 2017 wurde, durch die Einführung der neuen Gebietskategorie „Urbanes Gebiet“ (§ 6a BauNVO), dichtes Bauen innerorts erleichtert und eine zeitgemäße Nutzungsmischung möglich gemacht. So können u. a. Wohnen und Gewerbe nebeneinander bestehen. Das bedeutet, dass z. B. ehemals zu Gewerbezwecken genutzte Gebäude als Wohnraum genutzt werden können. Dies kann zusätzliche Möglichkeiten zur Nachverdichtung in der Kommune bieten.
Landesbauordnung (LBO)
Die LBO ist wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Die Kompetenz für das Bauordnungsrecht liegt bei den Bundesländern. Die LBO regelt die Anforderungen, die bei geplanten Bauvorhaben zu beachten sind. Die Regelungen der Bauordnung beziehen sich auf das Grundstück, aber auch auf dessen Bebauung.
Die Regelungen umfassen üblicherweise Vorgaben zu u. a.:
› der Erschließung (Anschlüsse an das Straßen- sowie Ver- und Entsorgungsnetz wie Gas, Wasser- und Kommunikation)
› der Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, oder Industrieflächen)
› den Abstandsflächen (von Bebauung freizuhaltender Bereich z. B. für die Feuerwehrzufahrt)
› den Gemeinschaftsanlagen, Spielflächen und Stellflächen sowie der Ver- und Entsorgung
Aber auch Aspekte des Brandschutzes oder die Eignung von bestimmten Bauprodukten. Dies erweist sich in der Praxis der Nachverdichtung und insbesondere bei der Aufstockung als wichtiger Aspekt. Um die Statik eines Gebäudes bei der Aufstockung sicherstellen zu können, ist eine leichte Bauweise – häufig aus Holz – notwendig, die in der Vergangenheit jedoch zu Problemen u. a. mit Brandschutz- und Abstandregelungen durch die LBO geführt haben. Erst im Oktober 2019 hat die LBO in Schleswig-Holstein eine Novelle erfahren, die die Anforderungen an Dachgeschossausbau und Holzbau vereinfacht hat.
Planzeichenverordnung (PlanZV)
Die Planzeichenverordnung (PlanzV) schreibt für die Kennzeichnung von Flächen, baulichen Nutzungen und Einrichtungen in Bebauungsplänen standardisierte Symbole und Farben vor. Durch die PlanZV wird sichergestellt, dass alle Bauleitpläne bundesweit einheitlich gestaltet sind. Die Verordnung umfasst dabei Vorgaben für Symbole und Farbgebungen, die für verschiedene Nutzungen im Städtebau verwendet werden.
Ein Beispiel für ein Planzeichen ist das Symbol für Wohngebiete: Solche Flächen werden im Plan als „reine Wohngebiete“ mit einem gelben Farbton und dem Kürzel "WR" gekennzeichnet. Allgemeine Wohngebiete, die auch Büros oder Dienstleistungsbetriebe zulassen, sind hingegen in einem leicht abweichenden Gelb und mit dem Kürzel "WA" markiert.
Gewerbliche Nutzungen werden hingegen durch ein bläuliches Farbzeichen und Kürzel wie „GE“ für Gewerbegebiete oder „GI“ für Industriegebiete dargestellt. Erholungsflächen, wie z.B. Grünanlagen oder Spielplätze, werden meist mit einem grünen Farbton und den Abkürzungen „P“ (Parkanlagen) oder „SO“ (Sondernutzungen, die Freizeitnutzungen umfassen) gekennzeichnet.
Auch Verkehrsflächen haben festgelegte Symbole und Farben. Straßen sind beispielsweise in Grau gehalten und durch unterschiedliche Linienmuster für Hauptverkehrsstraßen, Nebenstraßen oder Fußgängerwege dargestellt. Bahnanlagen werden mit einem speziellen Schraffurmuster und dem Kürzel „B“ versehen.
Zur einfachen Arebit mit Bauleitplänen kann in der Anlage der Verordnung eine Übersicht über alle Sybole und Ihre Bedeutung eingesehen werden: Link