BUND-Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Innenentwicklung fokussieren

Flächensparender Bebauungsplan

Aufstockung erzeugt neuen Wohnraum, ohne weitere Fläche zu versiegeln  (Merlin Michaelis)

Für eine effiziente Flächennutzung ist es besonders wichtig, eine hohe bauliche Dichte bestehender Siedlungsflächen zu erreichen. Besonders das verschobene Verhältnis von Wohnraum zu den Infrastruktur- und Verkehrsflächen ist ein Problem für die kosteneffiziente Kommunalentwicklung.
Kommunen können durch die Bebauungsplanung die Bebauungsdichte beeinflussen. So sieht das Baugesetzbuch (BauGB) explizit die Möglichkeit einer Begrenzung von Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke „aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke“ vor (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).
Die Baunutzungsverordnung und BauGB lassen eine zwingende Festsetzung der Gebäudehöhe oder der Zahl der Vollgeschosse zu (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB & § 16 Abs. 4 BauNVO). Durch eine konkrete Festsetzung der Geschossflächenzahl– also der „Wohnfläche je Grundstücksfläche“ kann eine höhere Ausnutzung von Bodenflächen durch mehrgeschossiges Bauen erzielt werden. So können mehr Wohnungen auf weniger Fläche gebaut werden und weniger Neuausweisung von Baugrund ist nötig. Solche Festsetzungen sind besonders dann sinnvoll, wenn die Nachfrage nach Wohnraum nicht groß genug ist, um diesen Effekt selbstständig zu erzeugen.
Auch die üblicherweise festgesetzten 4,5 m Breite von Anliegerstraßen lässt sich per zeichnerischer Festsetzung z. B. auf einen geringeren Querschnitt von 3 m inkl. Seitlicher Ausweichstreifen reduzieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Carports und Stellplätze lassen sich zudem auf Wohnstraßen oder effizientere Gemeinschaftsparkplätze auslagern, um weitere Versiegelung auf der Grundstücksfläche zu vermeiden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 & 22 BauGB & § 23 Abs. 5 BauNVO).

Bebauungspläne können die Gestaltung der Kommune und die Flächennutzung maßgeblich bestimmen  (By Wolters Partner, Coesfeld - Wolters Partner: Architektur und Stadtplanung. Tecklenborg Verlag, 2017 / Wikimedia Commons)

Um direkt auf die Bodenversiegelung Einfluss nehmen zu können, ist es darüber hinaus möglich, durch konkrete zeichnerische Festsetzungen im Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), Baugrenzen und nicht überbaubare Grundstücksflächen so zu definieren, dass nur ein Mindestmaß an Fläche versiegelt wird. Einen ähnlichen Effekt kann auch die Festsetzung von Maximalgrößen der Wohnbaugrundstücke haben (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).
Darüber hinaus sollte nicht vergessen werden, im Geltungsbereich eines B-Planes für ausreichend Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Wasser zu sorgen. Festsetzungsmöglichkeiten bestehen für Regenwasserrückhaltung (Flächen für Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB), Regenwasserversickerung (Becken oder Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) und wasserdurchlässige Materialien auf Grundstücks- und Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).

Solch konkrete Festsetzungen zu Mindestnutzung von bestehendem Baugrund, Breite von Anliegerstraßen oder Baugrenzen sowie eine ausreichende Beachtung von Aspekten des Wassers werden nach wie vor nur unzureichend genutzt. Auch die Möglichkeit, Schottergärten in Neubaugebieten mit Hilfe des Bebauungsplans zu verbieten, bzw. einen Mindestanteil an Vegetationsfläche auf dem Grundstück vorzuschreiben, wird erst langsam genutzt. Diese Optionen bieten aber eine konkrete Möglichkeit, das letzte Grün und den Boden in der Gemeinde zu erhalten.

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