BUND-Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Schottergärten

Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V.

 (Merlin Michaelis)

Schottergärten sind eine weitverbreitete Form der Gartengestaltung. Tatsächlich hat eine Umfrage des Bundesverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. ergeben, dass 15% aller Vorgärten größtenteils versiegelt, also mit Pflaster, Kies oder Schotter bedeckt sind. Gleichzeitig werden Schottergärten auch als „Gärten des Grauens“ bezeichnet und stehen regelmäßig in der Kritik.

Diese Kritik ist begründet, denn auch wenn Schottergärten als pflegeleicht und ordentlich gelten – gelten ist das Stichwort – bergen sie viele ökologische Probleme.
Durch die häufig zum Einsatz kommenden Vliese und Folien unter dem Schotter, wird der Boden von Luft und Wasser abgeschlossen – damit wird diese Fläche aus den Stoffkreisläufen genommen. Die Bodenorganismen ersticken unter den Bedeckungen und die praktisch versiegelte Fläche nimmt kein Wasser mehr auf.
Diese mangelnde Wasseraufnahme ist in dreifacher Hinsicht problembehaftet, denn erstens trägt das Wasser nicht zur Grundwasserbildung bei – wobei Schleswig-Holstein sein Trinkwasser vollständig aus Grundwasser bezieht –, zweitens belastet der Oberflächenabfluss die Kanalisation und kann zu Hochwasserereignissen beitragen und drittens kann der Boden bei hohen Temperaturen kein kühlendes Wasser mehr abgeben. Die Schotterfläche kann zudem Hitze speichern und wieder abgeben, wodurch das Mikroklima sogar noch erwärmt wird.
Die stark eingeschränkte oder nicht vorhandene Vegetation von Schottergärten birgt eigene Probleme, denn neben der oben genannten Funktion in der Mikroklimaregulation, speichern Pflanzen CO2, das über Wurzeln und Pflanzenreste im Boden eingelagert wird und filtern gesundheitsschädlichen Feinstaub.
Die kargen Schottergärten bieten mit dem versiegelten Boden und der mangelnden Vegetation weder Nahrung noch Nistmöglichkeiten für Insekten und Vögel. Dabei können gerade Gärten die biologische Vielfalt erhalten, da sie bei naturnaher Gestaltung ökologische „Nischen“ für Tiere und Pflanzen bieten. In der intensiv genutzten ländlichen Kulturlandschaft finden diese kaum noch Lebensmöglichkeiten.

In vielen Bundesländern gibt es rechtliche Regelungen zu Schottergärten, in Baden-Württemberg beispielsweise sind Schottergärten ausdrücklich nicht gestattet. Auch Schleswig-Holstein hat rechtliche Regelungen zu Schottergärten erlassen, so besagt § 8 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO):

"Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.“

Wie ein Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (MILIG) vom 24.11.2020 deutlich gemacht hat, erfüllen Schottergärten diese Anforderungen nicht, da sie keine Grünfläche mit überwiegender Vegetation darstellen und zudem häufig wasserundurchlässig gestaltet sind – Schottergärten sind also „regelmäßig unzulässig“ und widersprechen dem  Bepflanzungsgebot.

Auch wenn die Rechtslage schon lange feststeht, haben sich Schottergärten ausgebreitet. Diesem Trend können Kommunen allerdings durch unterschiedliche Mittel begegnen.
So können örtliche Bauvorschriften in Form kommunaler Satzungen oder Festsetzungen im Bebauungsplan die Vorgarten-Gestaltung reglementieren. Im Bebauungsplan kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB auch die Bepflanzung z.B. durch Bäume oder Sträucher festgesetzt werden.

Festsetzungen im Bebauungsplan müssen dabei allerdings städtebaulich begründet sein z.B. mit dem Ortsbild oder einem Gestaltungskonzept - hier reicht ein Verweis auf das Bepflanzungsgebot oder auf Naturschutzgründe nicht aus. Doch gerade konkrete Pflanzgebote nach § 9 Absatz 1 Nr.25 sind interessant, da sie von der Gemeinde durchgesetzt werden können. Sonstige ortsrechtliche Vorschriften in Form von Satzungen oder Festsetzungen im B-Plan werden von den Bauämtern überprüft, die allerdings auch mit der Durchsetzung von § 8 LBO betraut sind.
Die Gemeinden haben allerdings nach §173 BauGB die Möglichkeit, Eigentümer*innen durch Bescheid zur B-Plan gemäßen Bepflanzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verpflichten. Auch hier gilt, dass aus städtebaulichen Gründen eine Umsetzung der Festsetzungen alsbald erforderlich sein muss – z.B. aus Gründen des Mikroklimas, der Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen oder zum Schutz eines gewissen Ortsbildes.

Zusammengefasst haben Kommunen viele Möglichkeiten Schottergärten zu begegnen, doch manche Bürger*innen haben zumindest in gewisser Weise die Möglichkeit, Schottergärten entgegen zu treten. Die oben genannte Umfrage hat nämlich auch gezeigt, dass sich ein Viertel der Besitzer*innen grüner Vorgärten an den bepflanzten Grundstücken der Nachbarn orientiert hat.

Hinweis

Die Informationen zu planerischen und / oder rechtlichen Fragen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt der Entstehung (April 2021) auf ihre Korrektheit hin überprüft. Diese Informationen können und sollen aber nicht als „Rechtsberatung“ missverstanden werden.

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